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   OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14   

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https://dejure.org/2016,79615
OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14 (https://dejure.org/2016,79615)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2016 - 10 UF 139/14 (https://dejure.org/2016,79615)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - 10 UF 139/14 (https://dejure.org/2016,79615)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 14 VersAusglG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich für sich genommen geringfügiger Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung; Verzinsung des Ausgleichswerts bei fondsbasierten Anlageformen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 14
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich für sich genommen geringfügiger Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung; Verzinsung des Ausgleichswerts bei fondsbasierten Anlageformen

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 14
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich für sich genommen geringfügiger Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung eines so genanntes "With-Profit-Produkts" im Wege der externen Teilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1831
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14
    Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet (BGH, Beschluss vom 2.9.2015 - XII ZB 33/13, BeckRS 2015, 17503 Rn. 22).

    Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BGH, Beschluss vom 2.9.2015, a.a.O., Rn. 24).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb u. a. für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH, Beschluss vom 2.9.2015, a.a.O., Rn. 25).

    Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (BGH, Beschluss vom 2.9.2015, a.a.O., Rn. 26).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14
    Denn geringfügige Wertdifferenzen und geringfügige Ausgleichswerte sind jedenfalls dann auszugleichen, wenn ein besonderer Verwaltungsaufwand hierdurch nicht entsteht und auch sonst keine Umstände des Einzelfalls ein Absehen vom Ausgleich gebieten (BGH, FamRZ 2012, 192), was hinsichtlich beiderseitige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig anzunehmen ist.
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14
    Allerdings ist der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V. mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, NJW 2011, 3358).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14
    Es kann dahinstehen, ob ungeachtet der allein auf das Anrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Teilanfechtung der weiteren Beteiligten zu 1. eine Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG, bezogen auf die beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, möglich ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 1320, 1321 Rn. 7; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 26.3.2013 - 3 UF 1/12, BeckRS 2013, 15064).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14
    Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14
    Die Belastung des Versorgungsträgers mit den Kosten einer externen Teilung vermag für sich genommen regelmäßig nicht den Ausschluss eines Ausgleichs wegen Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu rechtfertigen (BGH, FamRZ 2012, 189 Rn. 22).
  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14
    Hierfür ist der Senat, aufgrund des Rechtsmittels mit der Sache befasst, zuständig (vgl. BGH, NJW 1989, 1281).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14
    Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (BGH, NJW 2013, 3028 Rn. 15 f.).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14
    Da eine gesetzliche Änderung über die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten die Anwartschaft eines Ehegatten verbessern kann, ist sie im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 1986, 449), sofern die Änderung, wie hier, bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten ist (vgl. BGH, FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 46/98

    Berücksichtigung von Änderungen des für die Versorgung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14
    Das Gericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (BGH, FamRZ 2003, 435; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

  • OLG Brandenburg, 20.03.2013 - 3 UF 1/12

    Versorgungsausgleich: Teilanfechtung des Ausgleichs einzelner Anrechte;

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Keine Maßgabenanordnung

    Da sich in diesem Fall die mehrfache Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG überproportional zulasten des Antragstellers auswirken würde, sind Anrechte der Antragsgegnerin zumindest soweit auszugleichen, dass ihre Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr übersteigt (vgl. BGH FamRZ 2015, 2125; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 1831).
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